Aktuelles
- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
- Abmahnung Waldorf Frommer: Dick Brave an the Backbeats Rock`n`Roll Therapy
- Abmahnung Waldorf Frommer Vincent will mehr
- Abmahnung Fareds für Los Banditos: Nanny's Secret
- Soforthilfe bei Abmahnung !
- Abmahnung Waldorf Frommer Sacrifice für Universum Film GmbH
- LG Köln: keine Haftung Internet-Service-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Kunden
Abmahnung Schalast & Partner: Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)Die Firma Digiprotect Gmbh läßt durch die Kanzlei Schalast und Partner die Verletzung von Urheberrechten and dem Stück "Nur in meinem Kopf" als Bestandteil eines sog. Chart Containers "Braco Hits 2011) abmahnen. Die Firma Digiprotect GmbH soll hingegen die Interessen eines Herrn Thomas Olbrich vertreten. Über die genaue Rolle des Herrn Olbrich schweigt sich das Schreiben aus. Jedenfalls soll die Unterlassungserklräung gegenüber diesem Herren abgegeben werden, ob es sich bei ihm um den Urheber handelt ist nicht klar. Verlangt werden die von der Kanzlei üblicherweise angebotenen 550 Euro als Pauschalzahlung, bei Sofortzahlung als Schnellzahlerrabatt 430 Euro. Nicht immer muss die Abmahnung auch tatsächlich berechtigterweise ausgesprochen worden sein. Ob aber selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte auch haftet, ist wieder eine Frage des Einzelfalls. Und nur wenn eine Haftung auf Unterlassung tatsächlich möglich ist muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Im Fall eines sog. Chartcontainers sollte erwogen werden, ob nicht hinsichtlch der restlichen Stücke dieses "Samplers" Unterlassungserklärungen (sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen) abgegeben werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass weitere Abmahnungen folgen. Mit der Abgabe einer vorbeugenden Erklärung könnte zumindest die Kostenpflicht für eine weitere Abmahnung gebannt werden. Auch
wenn das erste Vorgehen in Fällen einer möglicherweise berechtigten
Abmahnung zunächst ähnlich sein wird, muss von einem schematisierten
Vorgehen abgeraten werden. Es
gibt immer mal wieder Fälle wo von Abgemahnten oder Ihren eifrigen
Anwälten, die sich nahezu ausschließlich der Betreuung von
Massenabmahnfällen verschrieben haben, etwas vorschnell eine
Unterlassungserklärung abgegeben wird. Auch
wenn in den nahezu meisten Fällen bei (berechtigten) Abmahnungen die
Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung sicher das erste
Mittel der Wahl sein kann, sollte immer eine Einzelfallprüfung
vorgenommen werden. Unter Umständen kann dabei auch im Einzelfall eine
Akteneinsicht in das Beschlussverfahren angezeigt sein. Vor diesem Hintergrund wird im Zweifel eine anwaltliche Beratung empfohlen. Dies gilt erst recht, zumal die Anzahl der Klage verfahren zunehmend steigt. Bei
der Wahl des Anwalts sollte auf Betreuung und nicht Massenabfertigung
gesetzt werden. Das ist natürlich nicht für Schnäppchenpreise zu haben. Gerne
helfen wir Ihnen mit unserer Kanzlei weiter. Wir haben schon diverse
Abmahnfälle vertreten, sicher nicht so viel wie andere Kanzleien, dafür
versuchen wir Ihnen eine vernünftige Einzelfallberatung zu geben. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen weiterhelfen können. |





