Aktuelles
- Bundesverfassungsgericht hebt Filesharingurteil des OLG Köln auf
- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
- Abmahnung Waldorf Frommer: Dick Brave an the Backbeats Rock`n`Roll Therapy
- Abmahnung Waldorf Frommer Vincent will mehr
- Abmahnung Fareds für Los Banditos: Nanny's Secret
- Soforthilfe bei Abmahnung !
- Abmahnung Waldorf Frommer Sacrifice für Universum Film GmbH
Abmahnung Waldorf Frommer: Bruce Lee – Die Todeskralle schlägt wieder zuDie Universum Film GmbH lässt durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Bruce Lee – Die Todeskralle schlägt wieder zu" abmahnen. Verlangt wird die
Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Betrages
von insgesamt 956,00 Euro zur Abgeltung von Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. abmahnende Kanzlei:Waldorf Frommer Rechtsanwälte MünchenRechteinhaber: Universum Film GmbH abgemahnte Werke :der Film: Bruce Lee – Die Todeskralle schlägt wieder zuForderungen:1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Höhe der Vertragsstrafe wird in dasErmessen des Unterlassungsgläubigers gestellt und soll im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden können 2. Zahlung von 956,00 Euro zur Abgeltung von Abmahnkosten und Schadenersatz. Was tun ?Auf keinen Fall sollte auf alle Forderungen ungeprüft eingegangen werden ! Beachten Sie unsere Informationen zum weiteren Vorgehen.Gerade die Frage der Höhe der Abmahnkosten ist umstritten, insbesondere vor dem Hintergrund der 100-Euro-Deckelungsregelung, allerdings halten die meisten Abmahnergeneigten Gerichte diese Regelung für nicht anwendbar. Es ist allerdings möglich dass allenfalls eine Haftung des Abgemahnten als sogenannter Störer in Betracht kommt, dieser haftet aber nicht auf Schadenersatz. Möglich ist auch, dass der Abgemahnte gar nicht haften muss. Wir empfehlen in jedem Fall die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies gilt erst recht zumal vor dem Hintergund der zwar im Augenblick noch geringen, aber zunehmenden Kostenklagen nicht unbedingt hundertprizentig damit gerechnet werden kann, dass die Sache nicht gerichtliche verfolgt wird. Außerdem sollte, wenn eine Unterlassungerklärung abgegeben werden muss, diese von einem Anwalt erstellt oder jedenfalls überpürft werden. Gerne helfen wir Ihnen weiter, wir haben bereits viele Abmahnfälle vertreten. |





