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Urteil LG Hamburg: 30 Euro Schadensersatz für zwei Titel statt der geforderten 300 EuroLG Hamburg Urteil vom 08. Oktober 2010 308 O 710/09Das Landgericht Hamburg hat in einem Klageverfahren wegen der Verletzung von Urheberrechten an zwei Musikaufnahmen durch Filesharing durch den zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Verletzer zu einem Schadenersatz von insgesamt Euro 30,00 verurteilt.
Die Kläger hatten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils Euro 300,00 Schadenersatz verlangt (pro Aufnahme). Bei Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Aufnahmen zwar um bekannte Künstler handelte, aber die Aufnahmen im Verletzungsjahr (2006) bereits viele Jahre alt waren und es daher nur eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Titel nur zu einem sehr kurzen Zeitpunkt zum Herunterladen bereit standen. Das Gericht hatte geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel hätte kommen können. Zur konkreten Berechnung orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch). Die Klage gegen den Anschlussinhaber auf Schadenersatz hatte das Gericht abgelehnt, weil dieser zwar als Störer anzusehen sei, aber in so einem Fall eine Schadensersatzpflicht nicht begründet sei. Was bedeutet dies für Schadensersatzhöhen bei Verletzung von Urheberrecht bei Werken durch Filesharing?Das Urteil zeigt mal wieder eindeutig, dass es bei derartigen Sachverhalten eine pauschale Betrachtungsweise nicht gibt. Der Schadenersatz in diesem Fall war deshalb so gering ausgefallen, weil es sich um vergleichsweise alte Titel handelte, und zudem nachweislich das Bereitstellen zum Download nur einen vergleichbar kurzen Zeitpunkt stattfand. Dies hatte das Gericht bei der Schätzung des Schadenersatzes berücksichtigt. Bei einem längeren Bereitstellen eines Titels in einer Tauschbörse oder bei aktuellen Werken kann sich eine ganz andere Bewertung ergeben. Im Augenblick werden ohnehin überwiegend nur aktuelle Titel abgemahnt. An der massenhaften Abmahnungsproblematik an sich ändert sich allerdings durch derartige Urteile nur wenig, da den Großteil der Kosten wie die Abmahnungskanzlei einfordern in der Regel die Abmahngebühren darstellen. Sollte allerdings irgendwann flächendeckenden bei allen Verbrauchersachverhalten die Anwendung des § 97a II UrhG angenommen werden, dürfte die Rechtsverfolgung von älteren Titeln insgesamt der Vergangenheit angehören. Wenn Sie Fragen zu Abmahnungen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Wir die Kanzlei Ronneburger Legal aus Berlin haben uns auf Medienrecht und insbesondere auch auf das Urhberrecht spezialisiert. |





