Abmahnung FAQ

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Rasch unterliegt vor dem AG Charlottenburg: Durch den Anruf der Abgemahnten bei der abmahnenden Kanzlei wurde kein Vergleich zur Zahlung von 1200 Euro geschlossen


AG Charlottenburg Urteil v. 26.07.2010 Az 205 C 67/10 (noch nicht rechtskräftig)
Universal unterliegt vor dem AG Charlottenburg mit der Klage auf Zahlung eines Vergleichsbetrages welcher nach dem Vortrag von Rasch Rechtsanwälte durch den Anruf der Abgemahnten zustande gekommen sein soll. Nach Ansicht des Gerichts ist kein Vergleich zustande gekommen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG und die Höhe von Abmahnkosten war, trotz entsprechenden Vortrages von Rasch, nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zwei Anschlussinhaber wurden durch Rasch Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung (Filesharing) über den Anschluß der Beklagten abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Daraufhin rief die Abgemahnte am Folgetag bei Rasch Rechtsanwälte an. Nach Aufassung von Rasch Rechtsanwälte hätte die Abgemahnte  sich durch den Telefonanruf in eigenem und im Namen des anderen Anschlussinhabers zur Zahlung eines in Raten von 100 Euro zu zahlenden Pauschalbetrages von 1200 Euro verpflichtet und habe den Verstoß zugegeben. Dabei hat die Klägerin unter anderem auf den Telefonvermerk von Rasch Rechtsanwälte hingewiesen, wonach die Abgemahnte den Verstoß zugegeben habe.

Nach Darstellung der  Beklagen wollte Sie sich lediglich informieren, ob grundsätzlich auch eine Ratenzahlung möglich wäre, sie wolle gegebenenfalls den der Abmahnung beigelegten Vergleich unterzeichnen und zurücksenden, was sie anschließend nicht getan hat.

Das Gericht hat die Klage unter anderem wegen nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Klägerseite abgewiesen, da die Beklagte zu dem Inhalt des Telefongesprächs sehr substantiiert vorgetragen hat, und die Klägerin dem Vortrag nicht hinreichend subsanttiiert entgegengetreten ist. Zudem  hat die Klägerin vorprozessual mitgeteilt, dass die Übersendung des unterzeichneten Vergleichs  angekündigt war. Daher sei schon gem § 154 II BGB kein Vertrag abgeschlossen worden.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2. sei schon mangels Vollmacht kein Vergleich abgeschlossen worden.

Überdies wäre schon der komplett beantragte Betrag nicht fällig, wegen der angeblichen Vereinbarung einer Ratezahlung und da das Bestehen einer Verfallklausel nicht vorgetragen wurde.

Dieser Sachverhalt zeigt sehr deutlich, dass Abgemahnte nicht ohne anwaltliche Beratung bei den abmahnenden Kanzleien anrufen sollen. Denn ggf. wird versucht, wie in diesem Fall, den Umstand des Anrufs gegen den Abgemahnten zu verwenden. Am besten lassen Sie sich professionell beraten.

 

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