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- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
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KG Berlin: kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des „gefällt mir“-Buttons von FacebookDas Kammergericht Berlin bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz (LG Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 Aktenzeichen 91 O 25/11), wonach einem Mitbewerber kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des „gefällt mir“-Buttons von Facebook trotz eines möglichen Verstoßes gegen Unterrichtungspflichten des TMG zusteht. in dem Streitfall hatte ein Onlinehändler einen Mitbewerber mit anwaltlichen Schreiben abmahnen lassen, da dieser auf seiner online-Plattform einen „gefällt-mir-Button“ von Facebook hat installieren lassen, ohne Nutzer über Art, Umfang und Zweck der durch den installierten „Button“ erhobenen personenbezogenen Daten zu unterrichten. Das Landgericht Berlin hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt, da nach Überzeugung des Gerichts der ab Mahner kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Bei § 13 TMG , der Dienstanbietern verschiedene Unterrichtungspflichten aufgebürdet, handele es sich nicht um eine Markt Verhaltensvorschrift. Im Kern dienten die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 T MD anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel im Persönlichkeit Schutzengel der Betroffenen nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Diese Rechtsauffassung hat das Kammergericht Berlin nun bestätigt. Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 GMD verstoßen habe, so das Kammergericht. Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Band seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht auf Facebook eingeloggt sein. Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkung des Facebook-Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Fazit: Die Entscheidung des Kammergerichts verhindert möglicherweise, dass eine weitere Abmahnwelle wegen Verstößen gegen Unterrichtungspflichten wegen der Nutzung des Facebook „I like"-Buttons auf diverse Seitenbetreiber zu rollt auf Grundlage des Wettbewerbsrechts. Gleichwohl sollten die datenschutzrechtlichen Belange von "I like"-Buttons oder Analyse-Tools wie beispielsweise „Google-analytics"nicht unterschätzt werden. Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Datenschutzbelehrungen den jeweiligen Funktion der Seiten auch hinreichend angepasst sind. Ronneburger: Law Kanzlei für Medienrecht und gewerbliche Schutzrechte 030/30831803 office(at)ronneburgerlaw.com |





