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Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde betreffend die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe bei einem “Filesharing”-Verfahren hat das OLG Düsseldorf I-20 W 132/11
im Rahmen seiner Begründung erhebliche Zweifel an der Brauchbarkeit der
anwaltlichen Dienstleistung der Kanzlei Rasch im Rahmen deren Maßnahmen
zur massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geäußert. |
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AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang Das AG München hat in seinem Urteil vom 13.11.2011 entschieden, dass
auch dann, wenn ein Internet Anschlussinhaber über keinen eigenen WLAN
Router und keinen eigenen Computer (mehr) verfügt, die Abmahngebühren
für ein über die dem Anschlussinhaber zugeordnete IP Adresse ermitteltes
Filesharing als vermuteter Störer begleichen muss. |
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Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart 617 O 39/11 Urteil vom 28.06.2011) hat die Klage von Musik-Rechteinhaber wegen Schadenersatz und Abmahnkosten gegen eine Familie abgewiesen.
In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall ist die abgemahnte Familie mit ihren Ausführungen substantiiert ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, und hat damit dargelegt, dass sie für die Verletzung nicht verantwortlich ist. In so einem Fall trifft den Kläger, also den Abmahner, die Beweislast der Begehung der Urheberrechstverletzung durch den Abgemahnten. Wenn dieser Nachweis wegen marginal unterschiedlicher Uhrzeiten nicht geführt werden kann, ist der Kläger seiner Beweislast nicht nachgekommen und die Klage ist abzuweisen.
Das Problem für die Rechteinhaber in diesem Fall war vor allen Dingen, dass die Auskunft der Telekom über den Anschlussinhaber eine marginal andere Zeit aufwies als der Log der behaupteten Rechtsverletzung. Damit konnte der Nachweis nicht erbracht werden, dass nur einige wenige Sekunden später ggf. dem Abgemahnten eine andere als die geloggte IP-Adresse zugeweisen war.
Zudem hat die abgemahnte Familie sehr detailliert zu Ihrer Computernutzung und die Überwachung der Kinder vortragen. Insbesondere konnte Sie auf die polizeilichen Ermittlungen verweisen, die nachweislich kein Filesharingprogramm auf dem Computer der Familie vorfand.
Fazit:
Dieser Fall zeigt sehr schön, dass das bloße Vorlegen von Logs durch die Recherchefirmen als Nachweis, dass der Rechteinhaber für die Rechtsverletzung haften muss, nicht unbedingt ausreicht. Detaillierter schlüssiger Vortrag der Abgemahnten im Rahmen Ihrer sog. sekundären Darlegungslast kann die Beweislast wieder zulasten der Abmahner umkehren.
Die Bewertung von Filesharingsachverhalten sollte niemals schematisch betrachtet werden, da die Umstände immer wieder eine andere Bewertung zulassen können. Die zum Nachweis vorgelegten Daten können auch nicht schlüssig oder ungenau sei. Das Urteil ist nicht bestandskräftig, da Berufung eingelegt wurde.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf wir helfen Ihnen in allen urheberrechtlichen Belangen, wie auch bei Filesharing Abmahnungen.
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Das Kammergericht Berlin bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz
(LG Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 Aktenzeichen 91 O 25/11),
wonach einem Mitbewerber kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
wegen der Verwendung des „gefällt mir“-Buttons von Facebook trotz
eines möglichen Verstoßes gegen Unterrichtungspflichten des TMG zusteht.
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Das Landgericht Hamburg hat in einem Klageverfahren wegen der Verletzung von Urheberrechten an zwei Musikaufnahmen durch Filesharing durch den zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Verletzer zu einem Schadenersatz von insgesamt Euro 30,00 verurteilt. |
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