Aktuelles
- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
- Abmahnung Waldorf Frommer: Dick Brave an the Backbeats Rock`n`Roll Therapy
- Abmahnung Waldorf Frommer Vincent will mehr
- Abmahnung Fareds für Los Banditos: Nanny's Secret
- Soforthilfe bei Abmahnung !
- Abmahnung Waldorf Frommer Sacrifice für Universum Film GmbH
- LG Köln: keine Haftung Internet-Service-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Kunden
Abmahnung wegen FilesharingDie Abmahnung wegen Verletzung von urheberrechtlichen Werken durch sogenanntes Filesharing im Internet ist mittlerweile der bekannteste Grund warum Verbraucher abgemahnt werden. Einerseits liegt dies daran, dass die Rechteinhaber der Film- und Musikindustrie den Internettauschbörsen den Kampf angesagt haben. Auf der anderen Seite nutzen manche Anwaltskanzleien gezielt das massenhaft betriebene Filesharing aus, um mit Massenabmahnungen an das schnelle Geld zu kommen.Was ist Filesharing ?Beim Filesharing werden Dateien zwischen Nutzern eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes ausgetauscht. Jeder der sich in das Netzwerk mittels einer Software einlogged stellt dem gesamten Netzwerk Dateien zum Download zur Verfügung und kann seinerseits Dateien von dem gesamten Netzwerk herunterladen. Die Netzwerke können bis zu mehreren Millionen Teilnehmer haben. Dadurch werden Dateien oft von vielen Personen gleichzeitig angeboten, so dass beim Datenkopiervorgang Teile der Dateien von den Computern von verschiedenen Nutzern gleichzeitig heruntergeladen werden.Ist Filesharing erlaubt ?Ja und Nein. Prinzipiell ist es erstmal erlaubt Dateien mit Millionen von anderen Nutzern zu tauschen. Problematisch wird es, wenn wie regelmäßig in den Tauschbörsen, Musik oder Filme ohne Einwilligung des urheberrechtlichen Rechteinhabers "getauscht" werden, dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und ist verboten.§ 19 a des UrhG gewährt den Rechteinhabern das ausschließliche Recht urheberrechtlich geschützte im Internet "öffentlich zugänglich" zu machen. Wer dagegen verstößt kann gem § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Von dem Urheberrecht sind nicht nur Musik und Filme geschützt, sondern nach § 2 UrhG auch Bücher, Computerprogramme, Fotos und Datenbanken und auch Konzertmitschnitte. Filesharing, wie es von der Mehrheit der Nutzer betrieben wird, ist verboten ! |



Einerseits liegt dies daran, dass die Rechteinhaber der Film- und Musikindustrie den Internettauschbörsen den Kampf angesagt haben. Auf der anderen Seite nutzen manche Anwaltskanzleien gezielt das massenhaft betriebene Filesharing aus, um mit Massenabmahnungen an das schnelle Geld zu kommen.

