Abmahnung FAQ

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Haftung für Dritte

Ich wurde abgemahnt, dabei habe ich gar nichts gemacht ? Verantwortlichkeit für Dritte.


Manch Abgemahnter staunt nicht schlecht, wenn eines Tages die Abmahnung im Briefkasten liegt.  Dabei hat er mit dem in dem Schreiben ihm vorgeworfenen Verhalten nichts zu tun. Jedenfalls nicht unmittelbar. Aber Unternehmer und Verbraucher unterschätzen doch, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen für das Handeln anderer haften
. Grundsätzlich soll zunächst nur derjenige für Rechtsverletzungen haften, der für die Verletzung im buchstäblichen Sinne verantwortlich ist. In bestimmten Fallgestaltungen soll aber auch derjenige für Rechtsverletzungen einstehen, den so genannte Prüfungs- beziehungsweise Überwachungspflichten treffen, einen Rechtsverstoß durch Dritte zu vermeiden.

Die Argumentation die dahinter steht  ist die, dass derjenige, der Dritten die Möglichkeit gibt Rechtsverletzungen zu begehen überwachen, beziehungsweise überprüfen muss, dass Eentsprechende Rechtsverstöße nicht begangen werden. 

Wie weit entsprechende Prüf- beziehungsweise Überwachungspflichten gehen  ist immer eine Frage des Einzelfalls und ist für manche Bereiche mittlerweile sehr ausdifferenziert, entschieden in anderen Bereichen aber in der Rechtsprechung auch noch maßlos umstritten.

Keine Haftung auf Schadenersatz wenn kein Verschulden
Jetzt sagt der Abgemahnte: ich kann doch nichts dafür. Richtig. Deshalb haftet er auch nicht auf Schadenersatz, denn dafür ist immer ein Verschulden notwendig. Aber: die Haftung auf künftige Unterlassung und Beseitigung von Rechtsverletzungen ist davon nicht berührt. Daher gilt gerade für Gewerbetreibende: Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.  um zu wissen, wann sie besondere  Prüfungs- beziehungsweise Überwachungspflichten treffen. Denn häufig greift die Haftung nur dann ein, wenn Kontrollen überhaupt zumutbar sind.




LG Braunschweig: Links zu persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten zulässig

Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil (Az. 9 O 1956/11) das Setzen eines Hyperlinks zu einer Seite mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten vor dem Hintergrund für zulässig erachtet.

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LG Köln:  keine Haftung Internet-Service-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Kunden

Ein Internet-Service-Provider haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden in Form von Filesharing (LG Köln Urteil vom 31. August 2011 28 O 362/10). Eine Haftung als so genannter Störer scheidet insbesondere deshalb aus, da der ISP eine bloße technische Dienstleistung erbringt. Eine Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation besteht nicht. 

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LG Hamburg: Haftung eines Internetcafebetreibers für Urheberrechtsverletzungen von Kunden durch durch Filesharing


Nach dem Beschluss des LG Hamburg (25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10) haftet ein Betreiber eines Internetcafes für Urheberrechtsverletzungen von Kunden, wenn er den Internetzugang nicht hinreichend mit Schutzmaßnahmen ausstattet.

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LG Hamburg:  Belehrung und stichprobenartige Überprüfung notwendig


LG Hamburg Beschluss vom 05. Juli 2010 Az 308 O 246/10
Das LG Hamburg hält an seiner  mittlerweile bekannten Linie in Bezug auf Überwachungspflichten durch Anschlussinhaber gegenüber  Kindern fest. 
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BGH: privates WLAN, Sicherung mit marktüblichen Sicherungen und ausreichend langem Passwort ausreichend


BGH Urteil v. 12.05.2010 (NJW 2010, 2061)
In seiner erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass der private Anschlussinhaber eines Internetanschlusses verpflichtet sei sein Drahtlosnetzwerk durch die im Kaufzeitpunkt des Routers marktüblichen Sicherungsmöglichkeiten zu sichern. 
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