Ich habe eine Abmahnung erhalten, muss ich jetzt die Abmahnkosten tragen ?Generell muss der Abgemahnte die Kosten einer Abmahnung tragen, wenn diese berechtigt ist, und zwar unabhängig davon, ob Verschulden vorliegt oder nicht. Dies ergibt sich mittlerweile aus den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften wie § 97 a I UrhG oder § 12 UWG. Bis zur Einführung dieser Regelungen waren diese Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 683, 677, 670 BGB ebenfalls verschuldensunabhängig zu ersetzen.
Begründet wird dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von
dem Abgemahnten ausgelösten Verletzung dient, zu der der berechtigt Abgemahte verpflichtet ist.
Wie hoch dürfen die zu ersetzenden Abmahnkosten sein ?
Die Höhe der zu ersetzenden Kosten errechnet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (RVG) und zwar anhand des Streitwertes und des Gebührensatzes des Unterlassungsanspruches. Dieser ist bei vielen Sachverhalten bei 10000 Euro und höher anzusetzen. Daraus können dann je nach Schwierigkeit schnell Abmahnkosten von mindestens 500 Euro entstehen. In vielen Fällen liegen die Abmahnkosten schnell bei über Tausend Euro und mehr, in Einzelfällen auch bei mehreren Tausend Euro.
Gilt dies auch bei Urheberrechtsverletzungen ? Das Problem des § 97 a II UrhG.
Ja und nein. Im Urheberrecht wurde vor kurzem die "Bagatellvorschrift" des § 97a II UrhG eingeführt. Danach soll unter gewissen Voraussetzungen der Ersatzanspruch des Abmahners auf Abmahnkosten gegen den Abgemahnten auf 100 Euro begrenzet werden. Und zwar im Falle einer erstmaligen Abmahnung, in einem einfach gelagerten Fall, bei einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
unerhebliche Rechtsverletzung
Problematisch und in der Rechtsprechung massiv umstritten ist dabei insbesondere die Frage wann eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt, und wann nicht. Insbesondere massenhaft wegen Filesharing abmahnende Kanzleien stellen sich auf den Standpunkt, dass die Vorschrift schon bei Filesharingsachverhalten an sich nicht greifen solle.
Sie berufen sich dabei auf Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren (Beschlussempfehlung des Rechtsschausschusses), worin Beispiele für unerhebliche Rechtsverletzungen genannt wurden: das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnittes der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage, das öffentliche Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, Verwendung eines Fotos in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung. Filesharing durch Privatpersonen sei dabei explizit nicht benannt worden, weshalb dies nicht davon umfasst sei.
Diese Aufassung ist nach hier vertretener Ansicht etwas zu pauschal.
Dies ist vielmehr einer Frage des Einzelfalls und ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu ermitteln. Da die Frage höchst umstritten ist, und die Rechtsprechung sich diesbezüglich noch im Wandel befindet kann hier nicht pauschal festgelegt werden, wann eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt und wann nicht. Nur soviel:
Zunehmend mehr Gerichte halten jedenfalls beim Bereitstellen eines kompletten vergleichsweise aktuellen Musikalbums in einem Peer-to-peer-Netzwerk diese Vorschrift für nicht anwendbar. Allerdings gibt es immer noch genügend Gerichte die genau dies anders sehen.
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