Aktuelles
- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
- Abmahnung Waldorf Frommer: Dick Brave an the Backbeats Rock`n`Roll Therapy
- Abmahnung Waldorf Frommer Vincent will mehr
- Abmahnung Fareds für Los Banditos: Nanny's Secret
- Soforthilfe bei Abmahnung !
- Abmahnung Waldorf Frommer Sacrifice für Universum Film GmbH
- LG Köln: keine Haftung Internet-Service-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Kunden
Abmahnung MarkenrechtAbmahnungen wegen der Verletzung von nach dem Markengesetz geschützten Bezeichnungen oder Bildern (insbesondere Logos) sind (wie Abmahnungen generell) niemals zu unterschätzen, im Gegensatz zu Filesharingabmahnungen ist hier erst recht mit einem konsequenten Vorgehen der Rechteinhaber zu rechnen.Dies liegt zum einen daran, dass Markenverletzungen nicht in so einem erhöhten Maße, wie dies beispielsweise im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing der Fall ist, massenhaft abgemahnt werden. Es ist also in Zweifel immer davon auszugehen, dass der abmahnende Rechteinhaber seine Ansprüche in voller Höhe versuchen wird gerichtlich durchzusetzen. Das heißt häufig ist es mit der Abgabe einer (gegebenenfalls modifizierten) Unterlassungserklärung und im Übrigen einen geruhsamen Abwarten und Abheften von anwaltlichen „Drohbriefen“, wie es bei Filesharingabmahnungen in vielen einschlägige Foren empfohlen wird, nicht getan. keine Deckelungsvorschrift und hohe StreitwerteDas Fehlen einer Bagatellevorschrift ähnlich wie dem § 97a UrhG
(Deckelung der von dem Verletzer tragenden Abmahnkosten auf Euro 100)
und die hohen Streitwerte lassen selbst Klagen auf Zahlung der Abmahnkosten Schadenersatz zu einem nicht erheblichen Kostenrisiko werden. Streitwerte für Unterlassungsklagen von 50.000 € aufwärts sind keine Seltenheit. Daraus können Abmahnkosten (sofern die Abmahnung berechtigt ist) in Höhe von 1600 € bis 2200 € resultieren, Schadenersatz noch nicht eingerichtet.Es lohnt sich also für die Rechteinhaber und die Kanzlei auch diese Positionen regelmäßig tatsächlich regelmäßig gerichtlich einzuklagen. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber seine markenrechtlich geschützten Positionen sowohl im Wege eines Eilverfahrens (einstweilige Verfügung) und im Wege eines Hauptsacheverfahrens (Hauptsacheklage) durchsetzen wird. Ich wurde abgemahnt, die Marke aus der gegen mich vorgegangen wird ist mit dem von mir verwendeten Zeichen nicht identisch ! ist das korrekt ?Ja dies ist grundsätzlich möglich, sofern eine sog. Verwechslungsgefahr vorliegt.Für eine Markenverletzung ist das Vorliegen einer sog. Verwechslungsgefahr Voraussetzung. Ob dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Ähnlichkeit der Zeichen, Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, sowie die sog. Kennzeichnugskraft der Marke. Nur zu dieser Frage gibt es sehr viel Rechtsprechung die sich nur mit diesen ganzen Details beschäftigt. Daher ist es nicht möglich eine allgemeinverbindliche Übersicht zu dieser Problematik zu liefern. Eine entsprechende Einschätzung kann nur ein darin erfahrener Rechtsanwalt (oder Patentanwalt) liefern. Auch Verbraucher können betroffen sein, insbesondere Ebay VerkäuferZwar ist begrifflich zur Begründung einer Markenverletzung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich, was bei den meisten Handlungen von Verbrauchern nicht anzunehmen ist. Dieses Merkmal wird aber teilweise auch bei an sich privaten eBay-Verkäufer, die sehr regelmäßig eine hohe Anzahl von Auktionen bei ebay einstellen, angenommen. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob der Verkäufer für seine Ebay Auktionen ein Gewerbe angemeldet hat. Die "Geschäftsmäßigkeit" des Handelns kann sich insbesondere aus Folgendem ergeben: aus der Anzahl der Auktionen aus dem Verkauf von ähnlichen Waren aus dem Verkauf von Neuwaren aus dem Verkauf von Waren für Andere Letztendlich ist dies also, wie immer, ein Frage des Einzelfalls. für das Internet typische Fälle von MarkenverletzungenGerade für im Internet tätige Kleingewerbetreibende entstehen ungewollte Markenrechtsverletzung durch Unachtsamkeit. Folgende Markenverletzungen tauchen immer wieder Zusammenhang mit Internetgeschäften auf:Verletzung durch Domain Nutzung, oder Domaineintragung (Abmahnung Domain) der (bewusste oder unbewusste) Verkauf von Grau-Importen der (bewusste oder unbewusste) Verkauf von Fälschungen das Bewerben einer Internetseite mit einem Markennamen, ohne dass das dazugehörige Produkt auf der Internetseite angeboten wird die Verwendung von Markennamen durch Google Werbung (Adwords, Adsense etc.) (Abmahnung Adwords) Insbesondere der letzte Punkt ist von den Gerichten noch nicht umfassend entschieden. Ansonsten ist dies wie immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Deshalb empfehlen wir auch und gerade bei Markenrechtsverletzung die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. |





